0190-Nummer - Mehrwertdienste - Kosten - Beweislast

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LG Nürnberg-Fürth: Beweislast bei Vertrag über Mehrwertdienste (0190- und 0900-Nummern)

  • Datum: 2003-12-01
  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Quelle: Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003
    11 S 8162/02
    JurPC Web-Dok. 289/2003
  • Aktenzeichen: 11 S 8162/02

Urteilstext

Beweislast bei Vertrag über Mehrwertdienste (0190- und 0900-Nummern)

Die Tatsache, dass ein Mehrwertdiensteleistungsanbieter (0190- oder 0900-Nummer) über die Deutsche Telekom Abbuchungen auf dem Konto eines Telefonkunden durchführen darf, führt lediglich zu einer Umkehrung der Darlegungslast. Das heißt, dass sich der Kunde bei der Ablehnung angeblich unberechtigter Forderungen zunächst gegen die Rechnungsstellung wenden muss und es nicht beim bloßen Nichtbezahlen belassen kann.

Den Beweis dafür, dass ein Telekommunikationskunde über seinen Internetanschluss einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen hat, muss jedoch nicht der Kunde, sondern der Diensteanbieter erbringen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Kunden hinsichtlich von ihm gegebenenfalls über Dialer hergestellter Internetverbindungen keine Aufzeichnungspflicht trifft.

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