Domain - Reservierung 2

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LG Frankfurt am Main: "Domain-Grabbing" sittenwidrig

  • Datum: 1998-12-01
  • Gericht: LG Frankfurt am Main
  • Quelle: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.02.1998
    2/14 O 412/97 (nicht rechtskräftig)
    NJW-RR 1998, 999
    Computer und Recht 1998. 765
  • Aktenzeichen: 2/14 O 412/97 (nicht rechtskräftig)

Urteilstext

"Domain-Grabbing" sittenwidrig

"Findige" Internetnutzer haben sich bei Zeiten Internetadressen reservieren lassen, in denen der Name oder die Bezeichnung namhafter Personen oder bekannter Unternehmen enthalten ist (z.B. krupp.de, heidelberg.de, freundin.de). Die betroffenen Personen und Unternehmen waren und sind dann gezwungen, den Inhabern der Domain ihren eigenen Namen für nicht selten immense Summen abzukaufen. Dem schob nun das Landgericht Frankfurt einen Riegel vor, indem es dieses sogenannte "Domain-Grabbing" für sittenwidrig erklärte. Hierzu das Gericht in seiner Begründung:

"Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen (Domain-Grabbing), ist sittenwidrig".

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