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BGH: Grundsatzentscheidung des BGH zu Domainnamen (shell.de)

  • Datum: 2002-02-01
  • Gericht: BGH
  • Quelle: Urteil des BGH vom 22.11.2001
    I ZR 138/99
    Pressemitteilung des BGH vom 23.11.2001
    NJW 2002, 2031
  • Aktenzeichen: I ZR 138/99

Urteilstext

Grundsatzentscheidung des BGH zu Domainnamen (shell.de)

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch die private Verwendung einer Internetadresse zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann. Als die deutsche Shell AG im Mai 1996 die Internetadresse "shell.de" für sich registrieren wollte, erfuhr sie, dass dieser Domainname kurz zuvor bereits für ein Unternehmen reserviert worden war, das eine Vielzahl von Namen hatte registrieren lassen, um sie später dem Namensträger gegen Entgelt anzubieten. Als sich der Ölkonzern auf ein solches Geschäft nicht einlassen wollte, übertrug das Unternehmen die Domain "shell.de" auf eine Privatperson namens Andreas Shell. Dieser richtete unter der Adresse eine Homepage für sein nebenberuflich betriebenes Übersetzungs- und Pressebüro ein. Die Shell AG erhob Klage gegen den nunmehrigen Domaininhaber und hatte damit in letzter Instanz weitestgehend Erfolg.

Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass der Beklagte durch die Verwendung der Internetadresse das Namensrecht der Shell AG verletzt hat. Zwar kann es einem Träger des Namens "Shell" grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen Internetauftritt zu verwenden. Kommen jedoch mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, so sind deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Bei einem Streit von zwei Gleichnamigen muss sich grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein genereller Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist dabei nicht anzuerkennen.

Der Bundesgerichtshof war hier allerdings der Ansicht, dass die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht waren, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben konnte. Ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, erwartet den Internetauftritt des Ölmultis. Auf der anderen Seite konnten Freunde und Geschäftspartner des Beklagten, Andreas Shell, kaum davon ausgehen, die private Homepage der Familie Shell unter "shell.de" aufrufen zu können. Als relativ kleiner und überschaubarer Benutzerkreis könnten sie auch leicht über eine Änderung des Domainnamens informiert werden. Danach erschien es dem Gericht zumutbar, dass der Beklagte in seiner Internetdomain seinen Namen noch mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz (z. B. Vorname) versieht.

Im Ergebnis wurde Herr Shell verurteilt, die Benutzung der Adresse "shell.de" zu unterlassen. Soweit die Shell AG allerdings die Übertragung der Internetadresse auf sich verlangt hatte, wurde die Klage abgewiesen. Ein Kläger kann nur den Verzicht des Beklagten auf die beanspruchte Adresse, nicht aber die Übertragung auf sich beanspruchen. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens generell abzulehnen. Für die (Neu-)Vergabe der Domain an die Shell AG ist sodann die Vergabestelle (DENIC) zuständig.

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