E-Mail - Prozess - Beweiskraft
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AG Bonn: Keine Beweiskraft von E-Mails
- Datum: 2002-06-01
- Gericht: AG Bonn
- Quelle: Urteil des AG Bonn vom 25.10.2001
3 C 193/01
Computer & Recht 2002, 301 - Aktenzeichen: 3 C 193/01
Urteilstext
Keine Beweiskraft von E-Mails
E-Mail-Ausdrucken kann im Hinblick auf den Abschluss eines anspruchsbegründenden Vertrages im Prozess kein Beweiswert zukommen. Hierauf weist das Amtsgericht Bonn in einer Entscheidung hin, bei der es um das Zustandekommen eines Kaufvertrages durch in E-Mails enthaltenen Willenserklärungen ging.
Die Vorlage von E-Mail-Ausdrucken erbringt noch keinen hinreichenden Beweis. Es ist allgemein bekannt, dass E-Mail-Dateien manipulierbar sind. Selbst wenn die entsprechenden E-Mails grundsätzlich von dem angeblichen Besteller der Ware abgesandt worden wären, bestünde die Möglichkeit, dass einzelne Worte oder einzelne Sätze dieser E-Mails von Dritten abgeändert wurden.
Hinweis: Der Verkäufer tut gut daran, sich den Abschluss eines Vertrages im Internet nochmals schriftlich bestätigen zu lassen. Dass damit der Vorteil der schnellen Vertragsabwicklung weitestgehend verloren geht, muss dabei leider hingenommen werden.