E-Mail-Werbung - Privatperson
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BGH: BGH zu unerlaubter E-Mail-Werbung
- Datum: 2010-03-01
- Gericht: BGH
- Quelle: Beschluss des BGH vom 10.12.2009
I ZR 201/07
JurPC Web-Dok. 13/2010
K&R2010, 115 - Aktenzeichen: I ZR 201/07
Urteilstext
BGH zu unerlaubter E-Mail-Werbung
In einer Grundsatzentscheidung zum Thema unerlaubte E-Mail-Werbung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Die Angabe einer E-Mail-Adresse kann nur als Einwilligung zur Kontaktaufnahme bezüglich des Geschäftszweckes des Anbieters (hier Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer) gewertet werden und nicht als konkludente Einwilligung in "branchenfremde" E-Mail-Werbung. Bei der Feststellung einer unzumutbaren Belästigung sind auch im gewerblichen Bereich keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der unerlaubten Werbung gegenüber Privatpersonen.