eBay-Kauf - Zugangsdaten - Missbrauch
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OLG Hamm: Kein Vertragsschluss bei Missbrauch fremder eBay-Zugangsdaten
- Datum: 2007-04-01
- Gericht: OLG Hamm
- Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 16.11.2006
28 U 84/06
JurPC Web-Dok. 31/2007
NJW 2007, 611 - Aktenzeichen: 28 U 84/06
Urteilstext
Kein Vertragsschluss bei Missbrauch fremder eBay-Zugangsdaten
Der Käufer einer bei eBay angebotenen Ware verlangte Vertragserfüllung. Er berief sich dabei auf eine Kaufbestätigung des vermeintlichen Verkäufers. Dieser behauptete, die Erklärung nie abgegeben zu haben.
Das Oberlandesgericht Hamm hält den Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht für ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Aus einer mit dem Kürzel des Passwortes eines eBay-Mitglieds versehene eBay-Kaufbestätigung, kann demnach auch dann nicht ohne weiteres das Zustandekommen eines Kaufvertrags hergeleitet werden, wenn der Betreffende bei eBay unter dem Kürzel registriert ist und dort auch bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat.
Auch ein Schadensersatzanspruch des eBay-Teilnehmers gegen denjenigen, in dessen Namen die Kaufbestätigung abgegeben wurde, kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der Käufer muss hierbei beweisen, dass der andere nicht nur seine eBay-Zugangsdaten an einen Dritten weitergegeben, sondern nach außen den Anschein erweckt hat, dass er von dem Dritten vertreten wird. Dieser Beweis dürfte in der Regel nur schwer zu führen sein.