eBay-Versteigerung - Angebotsrücknahme - Rücktrittsrecht

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LG Berlin: eBay-Versteigerung: kein Rücktrittsrecht des Anbieters nach abgegebenem Gebot

  • Datum: 2005-02-01
  • Gericht: LG Berlin
  • Quelle: Urteil des LG Berlin vom 20.07.2004
    4 O 293/04
    NJW 2004, 2831
  • Aktenzeichen: 4 O 293/04

Urteilstext

eBay-Versteigerung: kein Rücktrittsrecht des Anbieters nach abgegebenem Gebot

Das Einstellen eines Artikels in ein Verkaufsangebot über die Auktionsplattform eBay stellt ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot dar. Dem Anbieter steht es selbstverständlich frei, dieses Angebot vor Abgabe eines ersten Gebots wieder zu löschen oder zu ändern. Wurde jedoch bereits ein Gebot auf den Artikel abgegeben, ist der Verkäufer an seine Offerte grundsätzlich gebunden. Nach den im Rahmen von eBay geltenden Vertragsbedingungen kann der Verkäufer sein Angebot nur löschen, wenn er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt hat, d. h. wenn ihm nach § 119 Abs. 2 BGB ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums zustünde.

Für das Vorliegen des rechtserheblichen Irrtums ist der Verkäufer darlegungs- und beweispflichtig. Gelingt der Beweis nicht, kann der Bieter die Erfüllung des Kaufvertrages zu dem von ihm abgegebenen Gebot verlangen.

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