eBay-Zugang - Kündigung - Strohmanntätigkeit

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LG Berlin: Kündigung des eBay-Zugangs bei Strohmanntätigkeit

  • Datum: 2005-09-01
  • Gericht: LG Berlin
  • Quelle: Urteil des LG Berlin vom 28.12.2004
    14 O 482/04
    CR 2005, 372
  • Aktenzeichen: 14 O 482/04

Urteilstext

Kündigung des eBay-Zugangs bei Strohmanntätigkeit

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein eBay-Mitglied gegen die eBay-AGB, gegen eBay-Grundsätze oder gesetzliche Vorschriften verstößt oder bei seiner Anmeldung falsche Angaben gemacht hat, Leistungen von eBay missbraucht oder wiederholt negative Bewertungen erhalten hat, kann eBay die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist sperren (§ 4 Ziff. 1 eBay-AGB).

Ein Einzelunternehmer verkaufte über das Internetauktionshaus eBay monatlich ca. 200 Artikel und bestritt damit das Familieneinkommen. Da sich die Beschwerden unzufriedener Kunden zu sehr häuften, kündigte eBay die Mitgliedschaft und sperrte den Zugang. Der eBay-Händler veranlasste daraufhin seine Ehefrau zu einer eBay-Mitgliedschaft und wickelte darüber unvermindert und weiterhin begleitet von zahlreichen Kundenbeschwerden seine Geschäfte ab. Als eBay erkannte, dass die Ehefrau nur als "Strohmann" diente, wurde auch deren eBay-Zugang gesperrt.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Kündigung. Die Frau hatte bei ihrer Anmeldung bewusst verschwiegen, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann hinter den Geschäften stand. Derartige Falschangaben berechtigen den Betreiber zur fristlosen Kündigung. Das Gericht wies noch darauf hin, dass laut Vertragsbedingungen von eBay ohnehin kein einklagbarer Anspruch auf Mitgliedschaft besteht.

Bestätigt durch
KG Berlin, 05.08.2005, 13 U 4/05
KGR Berlin 2005, 937

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