Fernabsatzvertrag - Mehrwertsteuerangabe

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OLG Hamburg: Fehlende Mehrwertsteuerangabe bei Fernabsatzvertrag

  • Datum: 2007-08-01
  • Gericht: OLG Hamburg
  • Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 04.01.2007
    3 W 224/06
    Pressemitteilung des OLG Hamburg
  • Aktenzeichen: 3 W 224/06

Urteilstext

Fehlende Mehrwertsteuerangabe bei Fernabsatzvertrag

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung (PangV) ist derjenige, der in gewerbs- oder geschäftsmäßiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Endverbrauchern anbietet, zum Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarer Nähe zur Preisauszeichnung verpflichtet. Ferner sind sämtliche anfallenden Liefer- oder Versandkosten anzugeben. Fehlt die Angabe der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, liegt darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Da Verbraucher stets von der Angabe des Endpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgehen, handelt es sich bei Fehlen der entsprechenden Angaben auch nicht um einen Bagatellverstoß. Mitbewerber und legitimierte Verbraucherverbände können daher die Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens verlangen.

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