Fernabsatzvertrag - Widerrufsbelehrung - Link

Suche nach Urteilen

OLG Frankfurt: Unzureichende Widerrufsbelehrung mittels Link auf AGB

  • Datum: 2007-03-01
  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Quelle: Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006
    6 U 129/06
    JurPC Web-Dok. 10/2007
  • Aktenzeichen: 6 U 129/06

Urteilstext

Unzureichende Widerrufsbelehrung mittels Link auf AGB

Die Gerichte gehen mittlerweile überwiegend davon aus, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung auch dann vorliegen kann, wenn sie von der Hauptseite eines Internetangebots mittels eines Links aufgerufen werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schränkt diese Auffassung jedoch dahingehend ein, dass ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn dessen Kennzeichnung hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.

Danach entspricht eine Widerrufsbelehrung, die lediglich unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen ist, nicht der vom Gesetz (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) verlangten "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form". Eine derart unzureichende Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.

Zurück

Links zum Thema Web-Sicherheit

  • Link zur Webseite von www.klicksafe.de

    klicksafe vermittelt Internetnutzern die kompetente und kritische Nutzung von Internet und Neuen Medien.

  • Link zur Webseite von www.buerger-cert.de

    Das Bürger-CERT informiert und warnt Bürger schnell und kompetent vor Viren, Würmern und Sicherheitslücken in Computer- anwendungen.

  • Link zur Webseite von www.onlineschutz.org

    Onlineschutz.org ist ein nicht kommerzielles Projekt, welches sich zum Ziel gesetzt hat, Computerlaien das Thema Internet-Sicherheit näher zu bringen und ihm bei Problemen zu helfen.

  • Link zur Webseite von www.sicher-im-netz.de

    Der Verein 'Deutschland sicher im Netz e.V.' versorgt Verbraucher mit Informationen zu sicherheits- relevanten Themen und bietet direkte Schutzmaßnahmen an.