Hardware - Software - Gesamtlösung
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OLG Köln: Erwerb von Hard- und Software als Gesamtlösung
- Datum: 2003-04-01
- Gericht: OLG Köln
- Quelle: Urteil des OLG Köln vom 04.11.2002
19 U 27/02
OLGR Köln 2003, 57 - Aktenzeichen: 19 U 27/02
Urteilstext
Erwerb von Hard- und Software als Gesamtlösung
Verspricht ein EDV-Unternehmer in einem Vertrag über den Erwerb von Software für ein geschlossenes Warenwirtschafts- und Produktionsplanungssystem (hier Fleisch verarbeitender Betrieb) ausdrücklich, die in seinen einzelnen Produktscheinen angebotene Soft- und Hardware enthalte die gesamte für den Betrieb des Bestellers erforderliche Anwendersoftware, so schuldet er aufgrund des mit der Unterzeichnung dieser Produktscheine geschlossenen Vertrags eine Gesamtlösung. Das EDV-Unternehmen kann sich dann nicht darauf berufen, der Besteller habe zunächst als Basislösung lediglich die in den einzelnen Produktscheinen aufgeführte Hard- und Software bestellt und hätte für etwaige Ergänzungen zusätzliche Sondersoftware hätte erwerben müssen.