Internetauktion - Buchpreisbindung

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OLG Frankfurt/Main: Internetauktion: Buchpreisbindung gilt auch für private Anbieter

  • Datum: 2004-08-01
  • Gericht: OLG Frankfurt/Main
  • Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.06.2004
    11 U (Kart) 18/04
    Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main
  • Aktenzeichen: 11 U (Kart) 18/04

Urteilstext

Internetauktion: Buchpreisbindung gilt auch für private Anbieter

Gesetzliche Verkaufsbeschränkungen (hier Buchpreisbindung) gelten auch bei den immer beliebter werdenden Internetversteigerungen (insb. eBay). Wer auf diesem Weg gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer zur Versteigerung anbietet, muss gem. § 3 Buchpreisbindungsgesetz den festgesetzten Preis einhalten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler.

Ausreichend ist, dass der Anbieter geschäftsmäßig handelt. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor. Im entschiedenen Fall spielte es keine Rolle, dass der Anbieter, der die Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten hatte, den Handel "nebenbei" betrieb und keine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Der "Buchhändler" versteigerte die Bücher, die er als "völlig neu", "neu", "original verpackt" oder "ungelesen" anbot, in der Regel erheblich unter dem Ladenpreis. Er wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Unterlassung verurteilt.

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