Internetauktion - Vertragsschluss
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LG Münster: Problematischer Vertragsschluss bei Internetauktion
- Datum: 2000-11-01
- Gericht: LG Münster
- Quelle: Urteil des LG Münster vom 21.01.2000
4 O 424/99
JZ 2000, 730
ZAP 2000, 1005
Der Betrieb 2000, 663
aufgehoben durch
Urteil des OLG Hamm vom vom 14.12.2000
2 U 58/00
Computer und Recht 2001, 117 - Aktenzeichen: 4 O 424/99
Urteilstext
Problematischer Vertragsschluss bei Internetauktion
Internetauktionen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das erste (veröffentlichte) Urteil zur Frage des Vertragsabschlusses mittels Internetauktion hat nun das Landgericht Münster erlassen. Ein Autohändler bot über das bekannte Internetauktionshaus ricardo.de einen Neuwagen VW-Passat (Listenpreis rund 57.000 DM) zur Versteigerung an. Ein Mindestangebot setzte der Händler dabei nicht fest. Die Versteigerung des Wagens endete mit einem Höchstgebot des 963. Bieters über 23.650 DM. Der Autohändler war nicht bereit, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen. Der Käufer hielt ihm jedoch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses entgegen, die der Autohändler auch ausdrücklich anerkannt hatte. Die entscheidende Klausel lautete: ""Bei ricardo private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit Freischaltung seiner Angebotsseite... die Annahme des höchsten ...wirksam angegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des Vertrages alsbald ... Unterrichtet".
Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung hätte das Gericht an sich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein wirksamer Kaufvertrag über 23.650 DM zustande gekommen war. Dieses Ergebnis erschien dem Gericht offenbar unbillig. Es hielt die vorweg genommene Annahmeerklärung des Autohändlers für auslegungsbedürftig. Bei einem Listenpreis von 57.000 DM lag das Höchstgebot außerhalb jeder Realität im Autohandel, wo die unterste Grenze für Preisnachlässe so genannte "Hauspreise" bilden. Ein derartiger Preis war hier eindeutig unterschritten. Das Landgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag in Höhe des Höchstgebotes nicht zustande gekommen war.
Hinweis: Die Entscheidung des Landgerichts Münster ist nicht unumstritten. Da andere Gerichte in diesem Fall möglicherweise gegenteilig entschieden hätten, ist Anbietern bei derartigen Auktionen dringend zu raten, ein Mindestgebot für die von ihnen zur Auktion angebotenen Waren festzusetzen.