Kündigung - private Internetnutzung
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ArbG Hannover: Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
- Datum: 2002-02-01
- Gericht: ArbG Hannover
- Quelle: Urteil des ArbG Hannover vom 01.12.2000
1 Ca 504/00 B
NJW 2001, 3500 - Aktenzeichen: 1 Ca 504/00 B
Urteilstext
Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
Mit der Verbreitung des Internets in den Betrieben mehren sich auch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der unbefugten Benutzung von betrieblichen Internetanschlüssen zu privaten Zwecken durch Arbeitnehmer befassen. Mit einem besonders drastischen Fall musste sich das Arbeitsgericht Hannover beschäftigen. Ein Angestellter eines Sportförderungsverbandes lud während der Arbeitszeit pornografisches Bildmaterial in ganz erheblicher Menge aus dem Internet und erstellte mit dem betrieblichen PC eine eigene Web-Page mit sexuellen Inhalten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht Bestand. Die Richter sahen die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers als derart gravierend an, dass sie einen Grund für eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung für gegeben hielten. Bei der Beurteilung spielte neben dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch der damit verbundene Ansehensverlust des Arbeitgebers eine erhebliche Rolle. Wegen der Schwere der Verfehlungen bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber.