Liefersperre - Internetshop
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OLG München: Keine Liefersperre für Internetshops
- Datum: 2002-07-01
- Gericht: OLG München
- Quelle: Urteil des OLG München vom 06.12.2001
U (K) 3338/01
Computer & Recht 2002, 367 - Aktenzeichen: U (K) 3338/01
Urteilstext
Keine Liefersperre für Internetshops
Wegen der grundsätzlich bestehenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit ist es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn ein Hersteller von Markenprodukten die Belieferung von Händlern von der Erfüllung bestimmter qualitativer Kriterien (z. B. Ausstattung des Geschäfts) abhängig macht. Derartige Vertriebssysteme müssen jedoch sachgerecht und angemessen sein. Ob dies der Fall ist, hängt vor allem von der Beschaffenheit der jeweiligen Warenart und den sich hierauf beziehenden Verbrauchererwartungen ab.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verurteilte das Oberlandesgericht München den mit einen Marktanteil von 18 Prozent führenden Kosmetikhersteller Lancaster, einen auf Kosmetikartikel spezialisierten Internetshop beliefern. Die Richter gestanden dem Marktführer lediglich eine Vertriebsbeschränkung gegenüber Ladengeschäften zu, da der Kunde hier eine fachkundige Beratung und ein besonderes Ambiente erwarten kann. Gestattet der Hersteller - wie in diesem Fall - seinen Vertragspartnern auch, die Produkte zusätzlich über das Internet anzubieten, muss dieser Vertriebsweg auch anderen Internetanbietern eröffnet werden. Anders als beim Verkauf in einem Laden lässt sich hier - so das Gericht - das entsprechende Ambiente durch analoge Anforderungen an die Gestaltung des Webauftritts steuern. Da nicht einzusehen ist, warum ein Nur-Internethändler diese Anforderungen weniger erfüllen kann als ein Laden- und Internetanbieter, verstößt eine Lieferverweigerung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).