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LG Berlin: Warenverlust nach "ebay"-Ersteigerung
- Datum: 2004-03-01
- Gericht: LG Berlin
- Quelle: Urteil des LG Berlin vom 01.10.2003
18 O 117/03
NJW 2003, 3493 - Aktenzeichen: 18 O 117/03
Urteilstext
Warenverlust nach "ebay"-Ersteigerung
Ein Internetnutzer ersteigerte über den Auktionsveranstalter "ebay" eine gebrauchte Rolex-Uhr für knapp 10.000 EUR. Nach vereinbarter Vorkasse erhielt er auch prompt die entsprechende Lieferung. Er behauptete jedoch, die in dem Wertpaket enthaltene Holzbox sei leer gewesen und verlangte sein Geld zurück.
Der Anbieter der Uhr erklärte, er sei gar nicht der Verkäufer gewesen; er habe die Uhr nur im Auftrag des eigentlichen Eigentümers zur Versteigerung angeboten. Dies ließ das Landgericht Berlin nicht gelten. Bei derartigen Versteigerungen ist stets der Anbieter auch als Verkäufer anzusehen, es sei denn er legt offen, dass er den Verkauf für einen Dritten tätigen will.
Der Anbieter der Uhr hätte den abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllt, wenn er die Uhr an einen verlässlichen Versender wie etwa die Post übergeben hätte und die Sendung auf dem Weg zum Empfänger verloren gegangen oder beschädigt bzw. manipuliert worden wäre. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass der Anbieter das wertvolle Stück nicht selbst zum Versand gegeben hatte, sondern der von ihm als Eigentümer und eigentlicher Verkäufer bezeichnete Dritte. Da nicht auszuschließen war, dass dieser den Versand nicht ordnungsgemäß ausgeführt hatte, traf den Versteigerer das Verlustrisiko. Er musste dem enttäuschten Käufer den Kaufpreis zurückerstatten.