Preisangabe - Endpreis - Internet - Link
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OLG Köln: Angabe des Endpreises über Link-Aufruf
- Datum: 2004-09-01
- Gericht: OLG Köln
- Quelle: Urteil des OLG Köln vom 07.05.2004
6 U 4/04
OLGR Köln 2004, 333 - Aktenzeichen: 6 U 4/04
Urteilstext
Angabe des Endpreises über Link-Aufruf
Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung hat derjenige, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist (Endpreis). Dies gilt auch für den Geschäftsverkehr im Internet.
Bei einem Internetauftritt kann der Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Allerdings muss dieser Link dann in deutlich lesbarer Form, z. B. mit "i" (Information) gekennzeichnet, aufrufbar sein. Ein mit "mehr Tarif-Details" bezeichneter Link, der sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und einigen beispielhaft genannten Tarifen befindet, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.